Gesundheit
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Vorsorgen, solange man es kann
Dr. med. Kathrin Hamann9. April 2026 3 Min. Lesezeit

Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine schwere Erkrankung – und plötzlich kann ein Mensch nicht mehr sagen, was er möchte. Angehörige stehen dann vor Entscheidungen, die sie nicht treffen wollen, und Ärztinnen und Ärzte müssen raten, was im Sinne der Patientin oder des Patienten wäre. Zwei Dokumente verhindern das: die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht. Beide lassen sich ohne Notar erstellen, beide kosten wenig Zeit, und beide gehören nicht erst ins hohe Alter.
Die Patientenverfügung: Was Sie medizinisch wollen – und was nicht
In der Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen – zum Beispiel künstliche Beatmung, künstliche Ernährung über eine Sonde oder Wiederbelebung. Sie gilt erst dann, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Solange Sie ansprechbar sind, zählt immer das, was Sie aktuell sagen.
Damit das Dokument im Ernstfall wirklich hilft, muss es konkret sein. Ein allgemeiner Satz, dass Sie keine lebensverlängernden Maßnahmen möchten, reicht nicht aus. Benennen Sie die Situationen (etwa: unumkehrbarer Verlust des Bewusstseins, Endstadium einer tödlichen Erkrankung, weit fortgeschrittene Demenz) und die Maßnahmen, die Sie dann wollen oder nicht wollen. Schriftform, Datum und Unterschrift genügen. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig.
Die Vorsorgevollmacht: Wer für Sie spricht
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die für Sie entscheidet und Sie vertritt, wenn Sie es selbst nicht mehr können – in Gesundheitsfragen, beim Aufenthalt (etwa dem Umzug in ein Pflegeheim), bei Finanzen und gegenüber Behörden. Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Das kann ein Angehöriger sein, muss es aber nicht.
Viele Ehepaare gehen davon aus, dass der Partner automatisch entscheiden darf. Das stimmt nur eingeschränkt: Seit 2023 gibt es ein Notvertretungsrecht für Ehegatten, es gilt aber nur für Gesundheitsfragen und höchstens sechs Monate. Wer nicht möchte, dass ein Gericht entscheidet, braucht eine Vollmacht. Eine Alternative ist die Betreuungsverfügung, in der Sie festlegen, wer Betreuer werden soll, falls es so weit kommt.
So gehen Sie vor
- Gute Vorlagen gibt es kostenlos: die Broschüren „Patientenverfügung" und „Betreuungsrecht" des Bundesministeriums der Justiz, die Formulare des Bayerischen Justizministeriums und die Textbausteine der Verbraucherzentrale.
- Sprechen Sie mit der Person, die Sie bevollmächtigen möchten. Sie muss die Aufgabe wollen und Ihre Wünsche kennen.
- Besprechen Sie die medizinischen Formulierungen mit uns. Wir kennen Ihre Krankengeschichte und erklären Ihnen, was einzelne Maßnahmen bedeuten.
- Unterschreiben Sie mit Datum. Sehen Sie die Dokumente alle paar Jahre durch und unterschreiben Sie erneut – so ist erkennbar, dass Ihr Wille weiter gilt.
- Geben Sie uns eine Kopie für Ihre Akte. Das Original bewahren Sie zu Hause an einem Ort auf, den Ihre Vertrauensperson kennt. Eine Hinweiskarte im Geldbeutel hilft im Notfall.
- Die Vorsorgevollmacht können Sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Gerichte fragen dort nach, bevor sie einen Betreuer bestellen.
- Wenn Sie zur Organspende eine Haltung haben, halten Sie sie ebenfalls fest – im Organspendeausweis oder in der Patientenverfügung.
Warum wir dieses Gespräch gern führen
Über das eigene Lebensende zu sprechen fällt schwer. Wir erleben in der Praxis und bei Hausbesuchen aber immer wieder, wie sehr es Familien entlastet, wenn der Wille eines Menschen klar auf dem Papier steht. Bringen Sie Ihre Entwürfe mit, stellen Sie Fragen – wir nehmen uns Zeit dafür.
Bleiben Sie gesund,
Ihre Dr. Kathrin Hamann